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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
Der am 25.01.2006 gegründete Verein führt den Namen Sportfreunde Mundelsheim 06 e.V.

Er hat seinen Sitz in 74395 Mundelsheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim eingetragen. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.  

§ 2 Vereinszweck 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation des Mannschaftsfußballs und die Teilnahme am Spielbetrieb des Württembergischen Fußballverbandes (WFV).   

§ 3 Selbstlosigkeit 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen kann eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz gezahlt werden, allerdings stets unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung liegt bei der Vorstandschaft.

§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung 
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Hierzu ist ein formloser Antrag beim Vorstand zu stellen. 

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.  

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. 

Der Protokollführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen das Protokoll. 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. 

Aufgaben des Vorstandes:
     • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung: 
     • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht des Revisors entgegen. 
     • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt. 
     • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. 
     • Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen.   

§ 5 Vorstand u. Revision 
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl der Nachfolger die Geschäfte weiter. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Die Abwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung (einfacher Mehrheitsbeschluss).

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein in vollem Umfang nach außen alleine zu vertreten. 

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. 

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.                 

§ 6 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mundelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.                                                                                                              

§ 7 Inkrafttreten 
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.10.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. 

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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